Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine angegebenen Daten für die DSGVO-konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wenn bereits Dienstleistungen erbracht wurden werden die Daten lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Tätigkeit (z.B.: Dokumentation der Hebammenleistung, Abrechnung der Hebammenleistung) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
Ihre Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Dokumentation und Abrechnung (30 Jahre bei Hausgeburten, in allen anderen Fällen 10 Jahren) unwiderruflich gelöscht. Ihre Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter - mit Ausnahme gesetzlicher Verpflichtungen wie der Abrechnung.
Ich verarbeite die Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren.
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme und der Leistungsempfängerin
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind
privatrechtlicher Natur.
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe
nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-
Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des
Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme ist die Leistung der von der Hebamme
hinzugezogenen Ärzt*innen bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzt*innen oder
Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht
spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene
Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.
(1) Vereinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer Toleranzzeit von
+/- 30 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen Schwankungen je nach
Bedarf unterworfen sein kann. Die Hebamme ist berechtigt, aus berufsbedingten Gründen bereits
vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und / oder zu verlegen. Die Hebamme wird die
Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In solchen Fällen vereinbart die Hebamme mit
der Versicherten einen neuen Termin. In dringenden Fällen wendet sich die Versicherte unverzüglich
an eine Kinderärztin / einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik
oder wählt den Notruf unter 112.
(2) Bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Versicherten handelt es sich um
eine sogenannte "Bestellpraxis", in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden muss. Das
heißt, dass die Hebamme ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung langfristig im Voraus
plant. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu vergeben werden und
führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme. Vor diesem Hintergrund
vereinbaren die Hebamme und die Versicherte folgendes:
(3) Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche
Termine. Die Versicherte verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin
einzuhalten. Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der Versicherten nicht
wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht
anzutreffen war, ist die Versicherte verpflichtet, der Hebamme die hierdurch entfallende
Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB). Die Kosten werden in so einem Fall nicht von der
Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Versicherte den vereinbarten Termin nicht
wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, so werden ihr die geplanten Leistungen -
ggf. nebst Wegegeld - nach Maßgabe des Absatzes 7 in Rechnung gestellt. Etwas anderes gilt
nur dann, wenn die Versicherte das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Mit nachfolgender
Unterschrift erklärt sich die Versicherte mit der Vereinbarung zum Ausfallhonorar ausdrücklich
einverstanden. Gleichfalls erklärt sie damit, die Regelungen zum Ausfallhonorar gelesen,
verstanden und keine Nachfragen zu haben.
(1) Die Hebamme gewährleistet während der Vertragslaufzeit unter der Rufnummer 0177-2244183
eine telefonische Erreichbarkeit von Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr und 18:00 Uhr.
Hinterlassene Nachrichten auf dem Anrufbeantworter / der Mailbox werden in zumutbaren
Zeitabständen von derHebamme abgehört, verbunden mit einer Rückmeldung.
(2) Wenn die Hebamme nicht erreichbar ist, wendet sich die Versicherte in dringenden Fällen
an eine Kinderärztin / einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik
oder wählt den Notruf unter 112.
Bei Fragen oder Terminverschiebung jederzeit per Mail:
(1) b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über
die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
Hinweis: Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die
Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V mit Blick auf § 134a Abs. 1d
Satz 1 Nr. 1 SGB V, hat die Hebamme die Versicherte rechtzeitig darüber aufzuklären. Für
eine weitere Inanspruchnahme der Hebamme wäre sodann eine gesonderte Vereinbarung
über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen.
(2) Die Hebamme/Hebammengemeinschaft verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der
Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
(3) Die Rechnungen werden Ihnen per Mail zugesandt und werden gemäß der Vereinbarungen per
Überweisung beglichen
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen
gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für
diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen
werden, schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer
Kostenträger vor, die die Leistungen der /des (Name der Einrichtung) nach Nr. 3 dieser AVB
umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch
genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung
des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme
nach dieser AVB verpflichtet.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der
Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist
selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung
zu klären.
Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim
Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife
schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat
keine Kenntnisse über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können
Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet
werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist
ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine
angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu:
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die Hebamme/Hebammenpraxis weist die Teilnehmerin auf folgendes hin: Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie der Hebamme mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder per E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Die Hebamme/Hebammenpraxis hat alle Zahlungen, die sie von der Teilnehmerin erhalten hat, unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf eingegangen ist. Hat die Teilnehmerin verlangt, dass die Dienstleistung bereits während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat diese an die Hebammenpraxis einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommenen Dienstleistung entspricht.