AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme und der Leistungsempfängerin

 

  1. Geltungsbereich
     
    Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfängerin.

 

  1. Rechtsverhältnis

         Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind  
         privatrechtlicher Natur.

 

  1. Umfang der Leistungen

         (1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe
              nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-
              Spitzenverband abgeschlossen wurde.

         (2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des        
              Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.

         (3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme ist die Leistung der von der Hebamme
              hinzugezogenen Ärzt*innen bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzt*innen oder
              Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
       

        (4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht
             spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die  entgangene
             Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.

 

  1. Terminverlegung:

        (1) Vereinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer Toleranzzeit von
             +/- 30 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen Schwankungen je nach
             Bedarf unterworfen sein kann. Die Hebamme ist berechtigt, aus berufsbedingten Gründen bereits
             vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und / oder zu verlegen. Die Hebamme wird die  
             Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In solchen Fällen vereinbart die Hebamme mit
             der Versicherten einen neuen Termin. In dringenden Fällen wendet sich die Versicherte unverzüglich
             an eine Kinderärztin / einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik
             oder wählt den Notruf unter 112.

       (2) Bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Versicherten handelt es sich um                                        
            eine sogenannte "Bestellpraxis", in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden muss. Das
            heißt, dass die Hebamme ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung langfristig im Voraus
            plant. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu vergeben werden und
            führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme. Vor diesem Hintergrund
            vereinbaren die Hebamme und die Versicherte folgendes:

      (3) Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche
           Termine. Die Versicherte verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin
           einzuhalten. Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der Versicherten nicht
           wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht
           anzutreffen war, ist die Versicherte verpflichtet, der Hebamme die hierdurch entfallende
           Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB). Die Kosten werden in so einem Fall nicht von der
           Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Versicherte den vereinbarten Termin nicht
           wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, so werden ihr die geplanten Leistungen -
           ggf. nebst Wegegeld - nach Maßgabe des Absatzes 7 in Rechnung gestellt. Etwas anderes gilt
           nur dann, wenn die Versicherte das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Mit nachfolgender
           Unterschrift erklärt sich die Versicherte mit der Vereinbarung zum Ausfallhonorar ausdrücklich  
          einverstanden. Gleichfalls erklärt sie damit, die Regelungen zum Ausfallhonorar gelesen,
          verstanden und keine Nachfragen zu haben.

  1. Sprechzeiten und Erreichbarkeit

         (1) Die Hebamme gewährleistet während der Vertragslaufzeit unter der Rufnummer 0177-2244183  
             
eine telefonische Erreichbarkeit von Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr und 18:00 Uhr.
              Hinterlassene Nachrichten auf dem Anrufbeantworter / der Mailbox werden in zumutbaren
              Zeitabständen von derHebamme abgehört, verbunden mit einer Rückmeldung.

         (2) Wenn die Hebamme nicht erreichbar ist, wendet sich die Versicherte in dringenden Fällen
              an eine Kinderärztin / einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik
              oder wählt den Notruf unter 112.

              Bei Fragen oder Terminverschiebung jederzeit per Mail:

              hebamme-simoneschultz@gmx.de

 

  1. Als Wahlleistungen können vereinbart werden:

    (1) a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach  
             §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen
             wurde, z.B.
  • Bestimmte Laboruntersuchungen
  • Akupunktur
  • Kurse
  • Stillberatung
  • Tapen
  • Ernährungsberatung 

         (1) b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über
                  die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.

  • mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
  • mehr als 20 Kontakte (persönlich oder telefonisch) bis zum 10. Lebenstag des Kindes. (abzüglich 2 Besuche/Tag des Klinikaufenthaltes)
  • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 10. Tag und zwölf Wochen nach der Geburt
  • Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.


        Hinweis:
Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die
                      Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V
 mit Blick auf § 134a Abs. 1d
                       Satz 1 Nr. 1 SGB V, hat die Hebamme die Versicherte rechtzeitig darüber aufzuklären. Für
                       eine weitere Inanspruchnahme der Hebamme wäre sodann eine gesonderte Vereinbarung
                       über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen.

            (2) Die Hebamme/Hebammengemeinschaft verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der
                 Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

           (3) Die Rechnungen werden Ihnen per Mail zugesandt und werden gemäß der Vereinbarungen per
                Überweisung beglichen

  1. Abrechnung des Entgelts

         (1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen
              gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für
              diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.

        (2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
             die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen
             werden, schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer
             Kostenträger vor, die die Leistungen der /des (Name der Einrichtung) nach Nr. 3 dieser AVB
             umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch
             genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung
             des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

        (3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme
              nach dieser AVB verpflichtet.


            Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der      
            Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist
            selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung
            zu klären.

            Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim
                           Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife
                           schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat
                           keine Kenntnisse über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.

         (4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können
              Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet
              werden.

        (5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist
             ausgeschlossen.

        (6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine
             angemessene Vorauszahlung verlangt werden.